Satzung

Kultur- und Heimatverein Deilinghofen e. V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen “ Kultur- und Heimatverein Deilinghofen e. V.“ und hat seinen Sitz in 58675 Hemer – Deilinghofen.
2.) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszug “ eingetragener Verein “ in der abgekürzten Form e. V..
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2
Zweck des Vereins

1.) Der Verein verfolgt das Ziel, zur Verschönerung des Ortes Deilinghofen
( ehemalige selbständige Gemeinde ; Stand 31.12.1974 ) beizutragen, die heimatgeschichtliche Forschung zu pflegen und zu fördern, volkskundliche Traditionen zu bewahren sowie das kulturelle Leben im Ort zu unterstützen.
2.) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
a) Schaffung von Erinnerungsstätten, Unterstützung der denkmalpflegerischen Tätigkeiten
b) Forschung, Einholen fachlicher Beratungen und Gutachten zu speziell ortsgeschichtlichen Problemen,
c) Öffentlichkeitsarbeit, Herausgabe von Dokumentationen, Vorträge, wissenschaftliche Veranstaltungen, Führungen, Studienfahrten und Kontaktpflege.

§ 3
Steuerbegünstigung

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft

1.) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2.) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins ideell fördern und materiell unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
3.) Der Beitritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand .Er kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Lehnt er den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
4.) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch Ausschluss und rückständiger Beitragszahlungsverpflichtung von mehr als einem Jahr. Bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr erhält das betreffende Mitglied eine schriftliche Ermahnung mit einer nochmaligen Zahlungsfrist von vier Wochen. Bei Nichtreagieren erlischt die Mitgliedschaft.
5.) Wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann es mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

6.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Es besteht kein Anspruch auf Vereinsvermögen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Jedes Mitglied besitzt ab Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht.
2.) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
3.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in aktiver, satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

1.) Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
2.) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die jeweilige Jahreshauptversammlung auf der Basis einer Beitragsordnung.
3.) Die Beiträge der fördernden Mitglieder liegen im deren eigenem Ermessen, dürfen jedoch den ordentlichen Jahresbeitrag nicht unterschreiten.
4.) Spenden und Zuwendungen sind als freiwillige Leistungen zulässig.
5.) Weitere Mittel des Vereins werden durch Veröffentlichungen und Einnahmen aus Veranstaltungen aufgebracht.
§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ des Kultur- und Heimatvereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2.) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
3.) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Quartal.
4.) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
5.) Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich beschlussfähig. Die Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 zur Mitgliederversammlung erscheinenden Mitglieder.
6.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
7.) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
h. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
i. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
j. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
8.) Über den Verlauf einer jeden Mitgliederversammlung und über die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9.) Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens einer Woche vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 9
Der Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern:
– dem Vorsitzenden
– dem Stellvertreter des Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Schriftführer
– und mindestens 3 Beisitzer.

2.) Gem. §  26 des BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Schatzmeister in allen Vereinsangelegenheiten vertretungsberechtigt. Je zwei vertreten den Verein gemeinsam.
3.) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und für alle Vereinsangelegenheiten zuständig.
4.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
5.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt eines der übrigen Vorstandsmitglieder dessen Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes zur folgenden Mitgliederversammlung.
6.) Der Vorstand soll in der Regel 6 mal jährlich tagen.
7.) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen, einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der dem Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.

§ 11
Satzungsänderungen und Auflösung

1.) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2.) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3.) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadtverwaltung Hemer, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß Â§ 2 zu verwenden.
§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Gründungs- und Mitgliederversammlung am
14. April 2003 in Hemer – Deilinghofen beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hemer-Deilinghofen, den 14. April 2003

Datum der letzten Satzungsänderung: 14. April 2023

Die Satzung können Sie sich hier herunterladen:

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